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Die Polizei ist mit einem Großaufgebot vor Ort - Fotos: 5VISION.NEWS

FRANKFURT AM MAIN Polizei vorerst deeskalierend

A66-Ausbau: Räumung im Fechenheimer Wald hat begonnen

18.01.23 - Nach den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main sowie des Verwaltungsgerichtshofs Kassel in dieser Woche, haben am Mittwochmorgen, gegen 05:00 Uhr die Einsatzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Ausbau des Riederwaldtunnels im Fechenheimer Wald begonnen. Die Polizei hat diesen intensiv und sehr gründlich vorbereitet und ist mit einer Vielzahl an Einsatzkräften aller hessischen Präsidien sowie der Bundespolizei vor Ort.

Die Polizei appelliert an alle Protestierenden, den Wald und die Strukturen freiwillig und friedlich zu verlassen und keine unverantwortlichen Risiken einzugehen.

Die Polizei wird im Laufe des Einsatzes die Versammlungsfreiheit aller friedlich Protestierenden gewährleisten und schützt alle legitimen sowie auf den Grundsätzen des Versammlungsrechtes fußenden Versammlungen. Sie verdeutlicht jedoch auch, dass Straftaten, die im Zusammenhang mit Protestaktionen begangen werden, frühzeitig, offensiv und konsequent unter Beachtung der geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsätze verfolgt werden.

Verkehrsbeeinträchtigungen durch nötige Teilsperrung der A66

Die polizeilichen Maßnahmen werden massive Verkehrsbeeinträchtigungen verursachen. Das betrifft insbesondere die Bundesautobahn 66, die ab heute für die Dauer des polizeilichen Einsatzes zwischen der "Anschlussstelle Riederwald" und der "Anschlussstelle Maintal-Dörnigheim" für den Kraftfahrzeugverkehr komplett gesperrt sein wird. Im gesamten Bereich um das betroffene Teilstück des Fechenheimer Waldes kommt es zu zeitweisen Verkehrssperrungen. Es wird gebeten, diesen Bereich weiträumig zu umfahren. Entsprechende Rundfunkwarnmeldungen werden regelmäßig ausgestrahlt. Sperrungen des Bus- und Bahnverkehrs sind dahingegen nicht vorgesehen. Um zu gewährleisten, dass die Bürgerinnen und Bürger wie gewohnt mittels ÖPNV in den gesperrten Bereich gelangen können, wird die Polizei in enger Absprache mit der VGF die Durchfahrt der Buslinien 41 und 44 ermöglichen. Trotzdem muss mit deutlichen Verzögerungen im Buslinienverkehr gerechnet werden. Die Polizei ist bestrebt, diese so kurz und gering wie möglich zu halten. Die U-Bahn der Linie 7 wird wie gewohnt zur Verfügung stehen und auch die Endhaltestelle "Enkheim" anfahren.

Zum Hintergrund des polizeilichen Einsatzes

Hintergrund des polizeilichen Einsatzes ist der Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesautobahn 66, Teilabschnitt Tunnel Riederwald. Demnach darf die Autobahn GmbH des Bundes Fällarbeiten auf dem in ihrem Besitz stehenden Trassenbereich durchführen. Das betreffende Grundstück wurde durch die Autobahn GmbH des Bundes für den Zeitraum vom 06.01.2023 bis vorerst 31.01.2023 für das Betreten von unberechtigten Personen gesperrt.

Sofern sich bei Beginn der Maßnahmen dennoch Personen im Trassenbereich aufhalten, sind diese durch die unmittelbare Nähe zu den Fällarbeiten, insbesondere durch stürzende Bäume oder Baumteile, an Leib und Leben gefährdet. Diese Personen müssen unverzüglich aus dem Trassenbereich gebracht werden.

Darüber hinaus stellt die Nutzung des gesperrten Trassenbereichs eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 29 I Nr. 12 iVm. § 16 II HWaldG). Zur Verfolgung durch die Forstbehörde bedarf es der Feststellung der Identität der Personen und des zugrundeliegenden Sachverhaltes durch die Polizei.

Auch um den unmittelbaren Trassenbereich herum entstehen durch die Fällarbeiten Gefahren für Leib und Leben von Personen, die sich dort aufhalten. Dies liegt einerseits an der Gefahr, dass Bäume trotz aller Sicherungsmaßnahmen unkontrolliert fallen und hierdurch andere Bäume mit sich reißen können. Andererseits werden die Fällarbeiten mit Spezialmaschinen durchgeführt. Die Regelungen der Deutschen Gesetzlichen Unfall Versicherung (DGUV) werden bei Fällarbeiten zur Bestimmung des notwendigen Sicherheitsbereiches herangezogen. Demnach ist bei Fällarbeiten, wie im Fechenheimer Wald vorgesehen, ein Sicherheitsabstand von 90 Metern um den Trassenbereich herum notwendig, den die zuständige Forstbehörde eingerichtet hat. In diesem dürfen sich keine Personen aufhalten.

Das Betreten der gesamten gesperrten Fläche stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 29 I Nr. 12 iVm. § 16 III HWaldG). Wie auch im Trassenbereich selbst, ist es im Sicherheitsbereich Aufgabe der Polizei, die sich dort aufhaltenden Personen in einen Bereich zu bringen, in dem ein Aufenthalt gefahrlos möglich ist sowie die Identität und den zugrundeliegenden Sachverhalt zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit festzustellen. (pm) +++


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